Einen Energieausweis erstellen lassen

Der Energieausweis wird umgangssprachlich manchmal auch als Energiepass bezeichnet.
Im Energieausweis wird die energetische Bewertung eines Gebäudes dokumentiert.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt im Abschnitt 5 die Ausstellung und Verwendung von (Gebäude-) Energieausweisen.

Hinweis: Grundsätzlich wird zwischen Ausweisen auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs unterschieden. Eine weitere Unterscheidung besteht zwischen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist ein bedarfsbasierter Energieausweis vorgeschrieben. Der Bedarfsausweis darf grundsätzlich immer ausgestellt werden.
Verbrauchsbasierte Energieausweise dürfen erstellt werden:

  • falls für das betrachtete Gebäude der Bauantrag nach dem 01.11.1977 (Inkrafttreten der 1. Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde, oder ältere Gebäude nachweislich mindestens auf das energetische Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung nachgerüstet wurden oder

  • falls ein Wohngebäude im Bestand mindestens fünf Wohneinheiten aufweist.

Im Energieausweis für Bestandsgebäude sind mögliche kosteneffiziente Modernisierungsvorschläge verpflichtend anzugeben.

Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung

Soll ein bebautes Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, vermietet, verpachtet oder einem Leasingnehmer überlassen werden, ist dem Interessenten der Energieausweis zugänglich zu machen (z.B. durch Vorlage, Aushang im Objekt, etc.); bei Vertragsunterzeichnung ist der Energieausweis auszuhändigen.

Für Immobilienanzeigen bestehen folgende Pflichtangaben:

  • Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsbasiert)
  • Zahlenwert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs
  • den wesentlichen Energieträger der Gebäudeheizung laut Energieausweis
  • bei Wohngebäuden das Baujahr laut Energieausweis
  • bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis

Für denkmalgeschützte Gebäude entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises. Bei Nichtwohngebäuden besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Jeder Energieausweis wird zentral beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert.
Verstöße gegen den Abschnitt 5 der EnEV können mit Bußgeldern bis zu 15.000 € geahndet werden.

Was wir für Sie tun können:

  • Wir sagen Ihnen, welchen Energieausweis Sie benötigen
  • Wir vermitteln Ihnen einen, für die Ausstellung des Ausweises, berechtigten Fachmann
  • Wir bieten Ihnen Energieausweise für viele Gebäudetypen zu Festpreisen
  • In unserer Beratung erläutern wir Ihnen gerne die Zahlen Ihres Energieausweises