Einen Energieausweis erstellen lassen

Der Energieausweis wird umgangssprachlich manchmal auch als Energiepass bezeichnet und informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen.

Hinweis: Grundsätzlich wird zwischen Ausweisen auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs unterschieden. Eine weitere Unterscheidung besteht zwischen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden.

Ein Energiebedarfsausweis kann grundsätzlich auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt werden und berücksichtigt viele Gebäudeparameter.

Ein Energieverbrauchsausweis wird auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs erstellt. Ob für ein bestehendes Gebäude ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, richtet sich nach den jeweiligen Voraussetzungen des Gebäudeenergiegesetzes.

  • falls für das betrachtete Gebäude der Bauantrag nach dem 01.11.1977 (Inkrafttreten der 1. Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde, oder ältere Gebäude nachweislich mindestens auf das energetische Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung nachgerüstet wurden oder

  • falls ein Wohngebäude im Bestand mindestens fünf Wohneinheiten aufweist.

Bei bestehenden Gebäuden sind im Energieausweis grundsätzlich Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften anzugeben, sofern solche Maßnahmen möglich sind.

Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung

Soll ein bebautes Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, vermietet, verpachtet oder einem Leasingnehmer überlassen werden, ist grundsätzlich ein gültiger Energieausweis erforderlich. Beim Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist der Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung vorzulegen (z.B. durch Vorlage, Aushang im Objekt, etc.); findet keine Besichtigung statt, muss der Ausweis dem Interessenten unverzüglich vorgelegt werden. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingvertrages ist dem jeweiligen Vertragspartner der Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Für Immobilienanzeigen bestehen folgende Pflichtangaben:

  • Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsbasiert)
  • im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs

  • den wesentlichen Energieträger der Gebäudeheizung laut Energieausweis
  • bei Wohngebäuden das Baujahr laut Energieausweis
  • bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis

Für Baudenkmäler entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises nach § 80 Abs. 3 bis 7 GEG. Bei Nichtwohngebäuden besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Energieausweise werden über die GEG-Registrierstelle des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) registriert und erhalten eine Registriernummer.
Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Energieausweisen und Immobilienanzeigen können nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Was wir für Sie tun können:

  • Wir informieren Sie darüber, welcher Energieausweis für Ihr Gebäude erforderlich ist

  • Wir vermitteln Ihnen eine, für die Ausstellung des Ausweises, berechtigte Fachkraft

  • Wir bieten Ihnen Energieausweise für viele Gebäudetypen zu Festpreisen
  • In unserer Beratung erläutern wir Ihnen gerne die Angaben und Kennwerte Ihres Energieausweises